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In seiner Sitzung am 26.9.2025 hat der Bundesrat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) Stellung genommen. In seinem Stellungnahme-Beschluss dringt der Bundesrat insbesondere darauf, den Grundsatz der Losvergabe aufzuweichen. Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass eine Änderung der Gesetzeslage dringend geboten sei, um die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen und öffentliche Bauvorhaben wieder zu beschleunigen. Der Bundestag soll den Gesetzesentwurf erstmals am 10.10.2025 beraten.
Die Bundesregierung hat am 6.8.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dem Gesetz wird ein maßgebliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt.
Am 6.8.2025 hat das Kabinett den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz für mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit und einen fairereren Wettbewerb beschlossen, wie es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung heißt. Öffentliche Aufträge des Bundes sollen demnach nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Unternehmen sollen ihren Beschäftigten künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten.
In Baden-Württemberg werden die Wertgrenzen für erleichterte Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte erhöht. Das sieht das im Zuge der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg beschlossene „Entlastungspaket I“ vor. Wie aus einem Rundschreiben des Innenministeriums hervorgeht, hält das für das Innenministerium angesichts der aktuellen Situation eine befristete Erhöhung der Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Freihändige Vergabe bzw. die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag bei den Kommunen im Land für angebracht.
Das Land NRW erhöht bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 erheblich. Hierdurch sollen Investitionen beschleunigt und die wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie eingedämmt werden.
Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. März 2019 (BVerwG 1 C 9.18) entschieden.