In seiner Sitzung am 28.06.2019 hat der Bundesrat der Einführung von VOB/A-EU und VOB/A-VS 2019 zugestimmt. Die hierfür erforderlichen Änderungen von VgV und VSVgV wurden im Bundesrat beschlossen.
Zwei Entschließungsanträge zur zukünftigen Entwicklung einer Struktur des Vergaberechts fanden keine Mehrheit. So sah der Entschließungsantrag des Wirtschaftsausschusses u.a. vor, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordern solle, die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts zu nutzen und detailliert darzulegen, welches Vereinheitlichungspotential und welche gerechtfertigten Besonderheiten des Bauvergaberechts bestehen. In Umsetzung der Ergebnisse sollte die Bundesregierung vom Bundesrat aufgefordert werden, den Entwurf einer Rechtsverordnung mit den einheitlichen Verfahrensvorgaben sowie den bauspezifischen Regelungen zu erstellen. In Umsetzung der Ergebnisse sei durch die Bundesregierung dann gegebenenfalls zeitnah ein Entwurf einer Rechtsverordnung mit den einheitlichen Verfahrensvorgaben sowie den bauspezifischen Regelungen zu erstellen und die Umsetzung in einem parlamentarischen Verfahren durch Bundestag und Bundesrat einzuleiten.
Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfahl hingegen die Annahme einer Entschließung, nach der der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) mit der VOB 2019 für die Vergabe von Bauleistungen ein einheitliches, verzahntes und aufeinander aufbauendes Regelwerk erarbeitet habe, das den Bedürfnissen der Praxis entspreche. Ferner möge der Bundesrat feststellen, dass Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich in unterschiedlichen Herstellungsprozessen entstehen und deshalb bei deren Beschaffung unterschiedliche Vorschriften anzuwenden sind. Eine Zusammenfassung der Regelungen von VOB/A und der VgV in einem Regelwerk würde daher keine Vereinfachung für den Anwender mit sich bringen. Die für die Vergabe von Bauleistungen notwendigen Regelungen müssten weiterhin in einem eigenen Abschnitt der VgV erfasst werden und würden der Forderung nach Vereinfachung der komplexen Regelwerke zum Vergaberecht zuwiderlaufen.