NRW: Kommunale Vergabegrundsätze geändert

 

I. Vergabe von Bauleistungen

 

Nach der geänderten Nr. 4.1 des Erlasses sollen bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und
  • Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung.

Direktauftrag bis 15.000 €

 

Nach Nr. 4.2 des Erlasses können abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1)  - VOB/A - Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

 

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb / Freihändige Vergabe

 

Nach Nr. 6.3 des Erlasses gelten abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) bei Bauleistungen die nachfolgenden Wertgrenzen:

 

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig

  1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750.000 € ohne Umsatzsteuer oder
  2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1.250 000 € ohne Umsatzsteuer.

Eine freihändige Vergabe ist zulässig

  1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75.000 € ohne Umsatzsteuer oder
  2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125.000 € ohne Umsatzsteuer.

Bauleistungen zu Wohnzwecken

 

Nach Nr. 6.4 des Erlasses kann bis zum 31. Dezember 2021 für Bauleistungen zu Wohnzwecken

  1. für jedes Gewerk eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1.000.000 € und
  2. für jedes Gewerk eine freihändige Vergabe bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100.000 € erfolgen.

II. Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

 

Nach Nr. 5.1 des Erlasses sollen bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte soll die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

 

Direktauftrag bis 15.000 €

 

Gemäß Nr. 5.2 des Erlasses können abweichend von § 14 UVgO Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

 

Verhandlungsvergabe / Beschränkte Ausschreibung

 

Gemäß Nr. 6.1 des Erlasses kann der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen.

 

Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen

 

Nach Nr. 6.2 des Erlasses steht dem Auftraggeber bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000 € ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

 

III. Freiberufliche Leistungen

 

Gemäß Nr. 8.1 des Erlasses gilt für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, § 50 UVgO. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.

 

Direktauftrag

 

Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 8.1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 € (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).

 

Ausreichender Wettbewerb

 

Nach Nr. 8.3 des Erlasses ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis ein ausreichender Wettbewerb bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert größer als 25.000 € (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen gewährleistet:

  • Aufträge für Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Sie können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150.000 € (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden.
  • Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 GWB bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist.
  • Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren.
  • Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
  • In den übrigen Fällen werden mindestens drei Bewerber aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben, wobei entsprechend einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 UVgO verfahren werden kann.
  • Die vorgenannten Verfahren sind zu dokumentieren.
  • Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln.

IV. Elektronische Vergabe

 

Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Bauleistungen können Vergabeverfahren bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer mittels E-Mail abgewickelt werden.

 

In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 UVgO und §§ 11a und 14 VOB/A nicht zur Anwendung

 

Hier geht es zum aktuellen Änderungserlass der Kommunalen Vergabegrundsätze NRW“ vom 12. Juni 2020. Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/18 vom 28. August 2018 „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze)“ in der konsolidierten Fassung steht Ihnen hier zur Verfügung.

 

Quelle: vergabe.nrw.de