M-V: Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verordnung in Kraft

In Mecklenburg-Vorpommern ist die „Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung – VgMinArbV M-V)“ vom 19.4.2024 verkündet worden und in Kraft getreten (vgl. GVOBl. M-V 2024 Nr. 9 vom 14.5.2024, S. 934).

 

Auf der Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) können per Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an den Auftragsgegenstand, den Konzessionsgegenstand und an das Vergabeverfahren, ferner zu Organisation und Verfahren des beratenden Ausschusses sowie zur Einrichtung und zum Betrieb des Registers über ausgeschlossene Unternehmen getroffen werden. Derartige Bestimmungen sind Gegenstand der VgMinArbV. Regelungen zu Mindestarbeitsbedingungen, wie sie nach Abschnitt 3 des TVgG M-V im Wege von Rechtsverordnungen zu treffen sind, bleiben einer separaten Vorschrift vorbehalten.

 

Gegenstand der Verordnung sind u.a. Vorschriften, deren Gegenstand in der Koalitionsvereinbarung ausdrücklich benannt wurde, wie zur Regionalität/Lokalität der Leistungserbringung (§ 7), zur nachhaltigen Beschaffung (§ 9) und zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Zwei-Umschlag-Verfahren (§ 11). Darüber hinaus geht es – in Übereinstimmung mit den Maßgaben in § 3 TVgG M-V – um die genaue Identifizierung der auch bisher schon anzuwendenden VOB/A Abschnitt 1, der VOB/B sowie der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der VOL/B sowie um zweckmäßige Ergänzungen und Modifikationen dort enthaltener Bestimmungen. Für Letzteres werden Regelungen, die bisher im Vergabeerlass (VgE M-V) enthalten sind, im Wesentlichen übernommen. Vorschriften der VOB/A Abschnitt 1 und der UVgO, auf die sich Ergänzungen und Modifikationen beziehen, werden zur besseren Orientierung der Anwender in der Überschrift der jeweiligen Regelung ausdrücklich genannt. Neu konzipiert sind die Bestimmungen über die Vergabe freiberuflicher Leistungen.

 

Die Verordnung finden Sie hier.

 

Quelle: forum vergabe e.V.