Rheinland-Pfalz: Hinweise zum Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle

Zur Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe hat das rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerium (MWVLW) am 27.5.2024 klarstellende Informationen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte veröffentlicht. Wie das Ministerium mitteilt, hätten sich in der praktischen Umsetzung Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des Umgangs mit nicht abgeholfenen Beanstandungen ergeben. Die nun veröffentlichten Hinweise und die Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben bieten öffentlichen Auftraggebern eine Hilfestellung an.

 

Wie das Ministerium mitteilt, hätten sich in der praktischen Umsetzung Unsicherheiten hinsichtlich des Verfahrensablaufs und des Umgangs mit nicht abgeholfenen Beanstandungen ergeben. Die nun veröffentlichten Hinweise und die Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben bieten öffentlichen Auftraggebern eine Hilfestellung an.

 

Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen.

 

Mit der Einführung der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 2021 (GVBl. 123) (abgekürzt: NachprV) wurde in Rheinland-Pfalz ein strukturiertes Nachprüfungsverfahren für nationale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. Dieses Nachprüfungsverfahren unterscheidet sich in seinem Ablauf von einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach den Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). So erfolgt die Einleitung der Nachprüfung nach § 5 NachprV über den öffentlichen Auftraggeber, nachdem dieser einer Beanstandung nicht abgeholfen hat.

 

Unsicherheiten in der Praxis

 

Unsicherheiten seien insbesondere dann aufgetreten, so das Ministerium, wenn sich der Bieter oder Bewerber in seiner Beanstandung nicht dazu geäußert habe, ob er ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle wünsche oder auf ein solches verzichte. Dies führte zu unterschiedlichen Herangehensweisen öffentlicher Auftraggeber. Teilweise sei der Bieter oder Bewerber vor der Weiterleitung der Vergabeakte an die Vergabeprüfstelle nochmals konkret über die rechtlichen und finanziellen Risiken hingewiesen und gefragt worden, ob eine Weiterleitung ausdrücklich erwünscht sei oder ob auf eine Weiterleitung verzichtet werde. In anderen Fällen sei die Vergabeakte direkt an die Vergabeprüfstelle weitergeleitet worden.

 

Klarstellende Informationen

 

Über die bereits veröffentlichten Erläuterungen mit Rundschreiben des Ministeriums vom 31.3.2021 wurden jetzt weitere klarstellende Informationen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegeben. Zugleich wurde eine Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV zur Verfügung gestellt:

  • Nach Eingang einer Beanstandung hat der öffentliche Auftraggeber diese zu prüfen. Hilft der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist dies dem Bieter oder Bewerber in Textform nach § 126 b BGB mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NachprV). Damit ist nicht zwingend eine Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle beim MWVLW verbunden. Denn der Bieter oder Bewerber hat die Möglichkeit auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabeprüfstelle zu verzichten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NachprV).

  • Der Verzicht kann bereits mit der Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber, aber auch erst nach dessen Nichtabhilfe erklärt werden.

  • Für den Fall, dass ein Bieter oder Bewerber nicht bereits mit der Beanstandung auf die Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle verzichtet hat, kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Nichtabhilfemitteilung dem Bieter oder Bewerber eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen für die Erklärung eines möglichen Verzichts einräumen, bevor die Vergabeakte der Vergabeprüfstelle zur Entscheidung vorgelegt wird.

  • Reagiert der Bieter oder Bewerber innerhalb der gesetzten Frist nicht auf die Nichtabhilfemitteilung, leitet der öffentliche Auftraggeber die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter.

  • Eine ausdrückliche Erklärung ist nur im Falle des Verzichts erforderlich. Hierdurch soll ein straffes Verfahren sichergestellt werden.

  • Mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verlängert sich das Zuschlagsverbot für den öffentlichen Auftraggeber bis zur Entscheidung der Vergabeprüfstelle bzw. bis die Entscheidungsfrist abläuft (§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 2 NachprV). Im Übrigen endet das Zuschlagsverbot, wenn der Bieter oder Bewerber den Verzicht auf das Nachprüfungsverfahren erklärt.

Das Ministerium weist darauf hin, dass die Vorlagepflicht des öffentlichen Auftraggebers zu einer raschen Klärung und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren führen soll und ein durchgehendes Zuschlagsverbot sichere. Dies beuge Rechtsunsicherheiten vor.

 

Mustervorlage für ein Nichtabhilfeschreiben

 

Die nun erstellte und veröffentlichte Vorlage eines Muster-Nichtabhilfeschreibens nach § 5 Abs. 1 NachprV berücksichtigt die dargestellte Vorgehensweise für die öffentlichen Auftraggeber.

 

Hinweise zur elektronischen Übermittlung der Vergabeakte als PDF-Datei finden Sie hier.

Das Rundschreiben des MWVLW vom 31. März 2021 als PDF-Datei erhalten Sie hier.

Die Vorlage für Nichtabhilfeschreiben nach § 5 Abs. 1 NachprV als Word-Datei.

Weitere Informationen zur Nachprüfung finden Sie hier.

 

Quelle: MWVLW