Baden-Württemberg: Erhöhung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich

In Baden-Württemberg werden die Wertgrenzen für erleichterte Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte erhöht. Das sieht das im Zuge der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg beschlossene „Entlastungspaket I“ vor.

 

Das für das Vergabewesen im kommunalen Bereich zuständige Innenministerium hält angesichts der aktuellen Situation - insbesondere der andauernden, auch konjunkturellen, Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine mit erheblichen Preissteigerungen vor allem im Baubereich sowie der Krise in der Baubranche und im Wohnungsbau - eine befristete Erhöhung der Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, die Freihändige Vergabe bzw. die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag bei den Kommunen im Land für angebracht. Dies geht aus einem Rundschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.5.2024 an die Regierungspräsidien und Gemeindeprüfungsanstalt hervor.

 

Bis zum 31.12.2026 gilt demnach:

 

im Bereich Bauleistungen:

  • sind Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 1.000.000 Euro,
  • Freihändige Vergaben abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro und
  • Direktaufträge abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A i.V.m. Nummer 2.1.1 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 10.000 Euro zulässig.

Im Bereich Liefer- und Dienstleistungen:

  • sind Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb abweichend von Nummer 8.2 VwV Beschaffung2 i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 221.000 Euro,
  • Verhandlungsvergaben abweichend von Nummer 8.3 VwV Beschaffung i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 100.000 Euro und
  • Direktaufträge abweichend von Nummer 8.7 VwV Beschaffung i.V.m. Nummer 2.3.2 VergabeVwV bis zu einer Wertgrenze von bis zu 10.000 Euro zulässig.

Die genannten Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.

 

Quelle: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommen Baden-Württemberg